Benkard 1988: PatG
Kommentar zum PatG. erklärt auf S. 148ff ausführlich, wie man eine patentierbare Erfindung abgrenzt, und auf S. 186ff, warum Computerprogramme nicht zu den technischen Erfindungen gehören. Zitate: p148: Die Erfindung ist also stets eine Regel für technisches Handeln. Dem Patentschutz zugänglich sind nur technische Schöpfungen, d.h. angewandte Erkenntnis auf technischem Gebiet. Das sind Anweisungen, mit technischen Mitteln, also Mitteln der Naturkräfte oder Einwirkungen auf Naturkräfte unmittelbar ein auf dem Gebiet der Technik liegendes Ergebnis zur Lösung eines technischen Problems zu erzielen. ... Das Ergebnis muss unmittelbar auf die Außenwelt einwirken und sich ohne Zwischenschaltung einer symbolischen oder entsprechenden geistigen Anweisung äußern. Das Ergebnis muss die unmittelbare Folge des Einsatzes beherrschbarer Naturkräfte sein. p150: Die der "Welt der Dinge" zugeschriebenen Bedeutungsinhalte gehören zur "Welt der Vorstellungen oder Bewusstseinsinhalte". Sie gehören nicht mehr zum Bereich der Technik, weil sie n ur durch die menschliche Verstandestätigkeit zu erfassen sind, die nicht den Naturkräften zugerechnet wird. p188: Das nicht technische Programm für eine Datenverarbeitungsanlage ist kein technisches Arbeitsverfahren. Für die Patentierbarkeit eines neuen, nicht technischen Computerprogramms reicht es nicht aus, dass die mit seiner Hilfe erzielten Ergebenisse auf technischem Gebiet verwendet werden können. Ein seiner Natur nach untechnischer Erfindungsgegenstand kann nicht durch den technische Charakter oder die technische Verwertbarkeit seines Anwendungsergebnisses zu einem gechnischen Gegenstand werden, weil die Anwendungsergebnisse selbst nicht Bestandteil der erfinderischen Problemlösung sind.