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BGH 1976-06-22: Dispositionsprogramm
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Eine Grundsatzentscheidung des BGH von 1976, die Ergebnisse einer 20jährige Diskussion um die Patentierbarkeit von Computerprogrammen zusammenfasst. Der Leitsatz lautet: Organisations- und Rechenprogramme für elektronische Datenverarbeitungsanlagen zur Lösung von betrieblichen Dispositionsaufgaben, bei deren Anwendung lediglich von einer in Aufbau und Konstruktion bekannten Datenverarbeitungsanlage der bestimmungsgemäße Gebrauch gemacht wird, sind nicht patentfähig. Der Dispositionsprogramm-Beschluss ist der erste und wegen seiner allgemeinen Betrachtungen meistzitierte einer Reihe von Beschlüssen des BGH-Patentsenats, in denen die Nichtpatentierbarkeit von Organisations- und Rechenregeln, Programmen für Datenverarbeitungsanlagen sowie immateriellen Verfahren (Algorithmen) im allgemeinen erläutert und eine Methodologie für die Unterscheidung zwischen technischen Erfindungen und anderen nicht-patentierbaren Geistesleistungen herausgearbeitet wird. In den Schlussbetrachtungen wird prophetisch warnend erklärt, dass das Patentrecht ein spezielles Werkzeug zur Belohnung von Neuerungen in einem überschaubar begrenzten Bereich ist, nämlich des Problemlösens durch unmittelbaren Einsatz von Naturkräften, und dass eine Ausweitung dieses Bereiches in mehrfacher Hinsicht unverantwortbare Folgen nach sich ziehen würde.
Titel:
BGH 1976-06-22: Dispositionsprogramm
Quelle:
BGHZiv 1977 Bd 67 p22ff; BGHZ 67, 22; Beschluss des X. Zivilsenats des BGH in der Rechtsbeschwerdesache X ZB 23/74
  1. Volltext
  2. Annotated Links
Das Deutsche Patentamt hat am 28. Oktober 1971 nach einem Einspruchsverfahren die Erteilung des Patents auf eine Anmeldung vom 20. Dezember 1960, betreffend ein Verfahren zum Ermitteln von Veränderungen einer Vielzahl von Größen -- z.B. zum Lösen von Dispositionsaufgaben ---, mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage, beschlossen. Der Patentansrpruch 1 lautet:

Verfahren zum Ermitteln von Veränderungen einer Vielzahl von Hauptgrößen und Teilgrößen, aus denen sich die Hauptgrößen stufenweise zusammensetzen, mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage, die mindestens je zwei externe Speichereinheiten auf der Eingabe- und auf der Ausgabeseite besitzt, wobei .., dadurch gekennzeichnet, dass ..

Die Ansprüche 2 bis 5 betreffen weiter differenzierende Ausgestaltungen des angemeldeten Verfahrens.

Auf die Beschwerde der Einsprechenden hat das Bundespatentgericht den Erteilungsbeschluss aufgehoben und das Patent versagt.

Die zugelasse Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg.

Das Bundespatentgericht hat das Patent mit der Begründung versagt, das angemeldete Verfahren sei wesentlich ein reiner Organisationsplan, dem als bloße "Anweisung an den menschlichen Geist" kein technischer Charakter zukomme. Diese Organisationsregel sei so abgefasst, dass sie nur die bekannten Arbeitsmöglichkeiten einer dem Stand der Technik entsprechenden Datenverarbeitungsanlage nutze. Das Gewicht der Erfindung liege daher nicht im Bereich der Technik, zu ihrer Auffindung seine im ganzen keine im Technischen liegenden Überlegungen erforderlich gewesen.

2. ...

Die Angriffe der Rechtsbeschwerde bleiben ohne Erfolg.

...

Die als neu und erfinderisch beanspruchte Lehre gehört nicht dem Bereich der Technik an.

...

Es handelt sich damit um eine Regel, durch deren schematische Befolgung gleichgelagerte Aufgaben lösbar sind, um dasjenige also, was in der mathematischen Terminologie als Algorithmus bezeichnet wird. Dass der Patentanspruch diese Rechenregel anders, nämlich in steter Verknüpfung mit den technischen Merkmalen der Anlage und des Verarbeitungsablaufs, formuliert, ändert daran nichts: Nicht die sprachliche Einkleidung entscheidet darüber, ob eine Lehre technischer Natur ist oder nicht, sondern ihr sachlicher Gehalt. Deshalb geht auch der Vorwurf der Rechtsbeschwerde fehl, der angefochtene Beschluss habe sich nicht streng an den Anspruchswortlaut gehalten.

Diese Oranisations- und Rechenregel, die für sich gesehen nach den Erklärungen der Rechtsbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht Gegenstand des Patentbegehrens ist, hat keinen technischen Charakter. Wie der Begriff der Technik, den Rechtsprechung und Literatur seit jeher als zur Abgrenzung patentfähiger Leistungen von solchen, die dem Patentschutz nicht zugänglich sind, maßgebend erachtet haben, näher zu bestimmen ist, hat der erkennende Senat zuletzt in der in BGHZ 52,74 = GRUR 1969,672 -- Rote Taube -- veröffentlichten Entscheidung erläutert. Danach ist als patentierbar anzusehen eine Lehre zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges. Dass auch eine bloße Organisations- und Rechenregel, wie sie vorstehend als der Patentanmeldung entsprechend niedergelegt ist, eine Anweisung zu planmäßigem Handeln darstellt und dass die Befolgung dieser Anweisung zu einem kausal übersehbaren Ergebnis führt, kann nicht bezweifelt werden. Es fehlt indes an einem Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung dieses Erfolges. Die Organisations- und Rechenregel stellt sich als eine fertige Problemlösung dar. Sie erfordert zu ihrer Anwendung nicht die Benutzung von Naturkräften. Sie lehrt, durch welche ordnenden und rechnerischen Vorgänge bestimmte, zum Beispiel Dispositionsprobleme, bewältigt werden können, ohne dass diese Bewältigung den Einsatz technischer Mittel voraussetzt. Nach dieser Regel vermag ein über die nötigen kaufmännischen und mathematischen Kenntnisse verfügender Mensch ebenfalls vorzugehen und die Dispositionsaufgabe zuverlässig zu bewältigen.

Die menschliche Verstandestätigkeit gehört aber nicht zu den beherrschbaren Naturkräften im Sinne der oben wiedergegebenen Begriffsbestimmung. Damit sind vielmehr nur solche Naturkräfte gemeint, die außerhalb der menschlichen Verstandestätigkeit liegen und mit ihrer Hilfe vom Menschen beherrscht werden. Andernfalls würde das menschlichen Denken in seiner Gesamtheit dem Begriff der Technik zugeordnet und dieser damit seiner spezifischen und unterscheidenden Bedeutung vollständig beraubt werden. Dass der Erfinder vorgeschlagen hat, zur praktischen Durchführung der Organisations- und Rechenregel auch technische Mittel einzusetzen und dass er aus diesem Grunde die Regel schon unter Berücksichtigung des Aufbaus und der Leistungsfähigkeit einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage formuliert hat, ändert an dem untechnischen Charakter der Regel selbst nichts: Es ist ohne Bedeutung, dass für das zweckmäßige Handeln nach der fertigen Regel unter anderem auch technische Mittel Verwendung finden können oder gar nach Möglichkeit Verwendung finden sollten: Die Regel, die als solche eine gedanklich-logische Anweisung darstellt, wird nicht dadurch technisch, dass bei ihrer Anwendung technische Mittel -- mag dies das Schreibgerät des nach ihr rechnenden Menschen oder eine Datenverarbeitungsanlage sein -- benutzt werden. Denn es reicht nicht aus, dass technische Mittel gelegentlich der Anwendung einer untechnischen Lehre verwendet werden; die Verwendung technischer Mittel muss vielmehr Bestandteil der Problemlösung selbst sein, sie muss die Erzielung des kausal übersehbaren Erfolges bezwecken und darf nicht entfallen, ohne dass zugleich der angestrebte Erfolg entfiele.

Das Bundespatentgericht hat den untechnischen Charakter der Rechenregel durch die Wendung umschrieben, dass zu ihrer Auffindung keine "im Technischen liegenden Überlegungen" erforderlich gewesen seien. Damit hat es ersichtlich nicht etwa den subjektiven gedanklichen Weg, den die Erfinder zurückgelegt haben, gemeint, sondern die nach den Gesetzen der Logik zur Auffindung der Lehre nötigen Gedankenschritte. Auch diese Überlegung, gegen die die Rechtsbeschwerde zu Unrecht den Vorwurf historisierender Betrachtungsweise erhebt, führt zu dem Ergebnis, dass die Organisations- und Rechenregel selbst nicht technisch ist.

...

Die Rechtsprechung hat den Begriff des Technischen durch seine Beziehung auf die Erscheinungswelt im Gegensatz zur Welt des Geistes charakterisiert (RG GRUR 1933, 289, 290 --- Multiplikationstabelle) . Nach der Wettschein-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1958, 602) liegt eine technische Erfindung vor, wenn eine Anweisung gegeben wird, mit bestimmten technischen Mitteln zur Lösung einer technischen Aufgabe ein technisches Ergebnis zu erzielen. In der .. Entscheidung (Rote Taube) hat der erkennende Senat diese Definition so gefasst, dass darin auch die Benutzung anderer Naturkräfte als Physik und Chemie (so noch RG GRUR 1933, 289, 290), zum Beispiel der Biologie, Platz findet. Stets ist aber die planmäßige Benutzung beherrschbarer Naturkräfte als unabdingbare Voraussetzung für die Bejahung des technischen Charakters einer Erfindung bezeichnet worden. Wie dargelegt, würde die Einbeziehung menschlicher Verstandeskräfte als solcher in den Kreis der Naturkräfte, deren Benutzung zur Schaffung einer Neuerung den technischen Charakter derselben begründen, zur Folge haben, dass schlechthin allen Ergebnissen menschlicher Gedankentätigkeit, sofern sie nur eine Anweisung zum planmäßigen Handeln darstellen und kausal übersehbar sind, technische Bedeutung zugesprochen werden müsste. Damit würde aber der Begriff des Technischen praktisch aufgegeben, würde Leistungen der menschlichen Verstandestätigkeit der Schutz des Patentrechts eröffnet, deren Wesen und Begrenzung nicht zu erkennen und übersehen ist.

...

Es ließe sich ferner mit guten Gründen die Auffassung vertreten, dass angesichts der Einhelligkeit, mit der Rechtsprechung und Literatur seit jeher die Beschränkung des Patentschutzes auf technische Erfindungen vertreten haben, von einem gewohnheitsrechtlichen Satz dieses Inhalts gesprochen werden kann.

Das mag aber letztlich dahinstehen. Denn der Begriff der Technik erscheint auch sachlich als das einzig brauchbare Abgrenzungskriterium gegenüber andersartigen geistigen Leistungen des Menschen, für die ein Patentschutz weder vorgesehen noch geeignet ist. Würde man diese Grenzziehung aufgeben, dann gäbe es beispielsweise keine sichere Möglichkeit mehr, patentierbare Leistungen von solchen zu unterscheiden, denen nach dem Willen des Gesetzgebers andere Arten des Leistungsschutzes, insbesondere Urheberrechtsschutz, zuteil werden soll. Das System des deutschen gewerblichen und Urheberrechtsschutzes beruht aber wesentlich darauf, dass für bestimmte Arten geistiger Leistungen je unterschiedliche, ihnen besonders angepasste Schutzbestimmungen gelten und dass Überschneidungen zwischen diesen verschiedenen Leistungsschutzrechten nach Möglichkeit ausgeschlossen sein sollten. Das Patentgesetz ist auch nicht als ein Auffangbecken gedacht, in welchem alle etwa sonst nicht gesetzlich begünstigten geistigen Leistungen Schutz finden sollten. Es ist vielmehr als ein Spezialgesetz für den Schutz eines umgrenzten Kreises geistiger Leistungen, eben der technischen, erlassen und stets auch als solches verstanden und angewendet worden.

Es verbietet sich demnach, den Schutz von geistigen Leistungen auf dem Weg über eine Erweiterung der Grenzen des Technischen -- die auf deren Aufgabe hinauslaufen würde -- zu erlangen. Es muss vielmehr dabei verbleiben, dass eine reine Organisations- und Rechenregel, deren einzige Beziehung zum Reich der Technik in ihrer Benutzbarkeit für den bestimmungsgemäßen Betrieb einer bekannten Datenverarbeitungsanlage besteht, keinen Patentschutz verdient. Ob ihr auf andere Weise, etwa mit Hilfe des Urheber- oder des Wettbewerbsrechts, Schutz zuteil werden kann, ist hier nicht zu erörtern.

[ Berichte der Münchener Diplomatischen Konferenz von 1973 → BGH 1976-06-22: Dispositionsprogramm | BGH 1980-09-16: Beschluss Walzstabteilung | BGH 1986-03-11: Beschluss Flugkostenminimierung | BGH Urheberrechtssenat 1990-10-04: Entscheidung "Betriebssystem" | BPatG 1999-06-14: "Automatische Absatzsteuerung" | BPatG Fehlersuche 2002/03/26: System für verbesserte Recheneffizienz = Programm als solches ]
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© 2005/01/10 Arbeitsgruppe
deutsche Version 2003/11/18 von Hartmut PILCH