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MelullisKeukenschrijverNack 2000: SprachanalysePfeifferEngelhard 2001

Keukenschrijver (BGH) 2000-03-29: Ausweg des BGH aus der Steinzeit
Stimme gegen Softwarepatente und für Parlamentarische Demokratie in Europa!

Im Frühjahr 2000 gab der Bundesgerichtshof (BGH) in Deutschland mit der Entscheidung "Logikverifikation" ein Signal zur grenzenlosen Patentierbarkeit aller Organisations- und Rechenregeln, die über "programmtechnische Vorrichtungen" verwirklicht werden. Mit dieser Entscheidung folgte der BGH einem sehr laut gewordenen Ruf aus der Patentanbranche. Kurz nach Bekanntwerden der Entscheidung "Logikverifikation" berichtet BGH-Richter Keukenschrijver der Münchener Patentanwaltskammer von dem neuen Durchbruch. Keukenschrijver kommt der Stimmung in seinem Publikum sehr entgegen, wenn er die frühere ablehndende Haltung des BGH zu Softwarepatenten als "steinzeitlich" bezeichnet und die neuen Entscheidungen als einen Meilenstein auf dem Weg in ein besseres Zeitalter feiert. Insbesondere entspricht Keukenschrijver dem Geschmack des Publikums, wenn er erklärt, der BGH habe die geltenden Gesetze nie angewendet uns sich stattdessen zunächst nach dem "altsteinzeitlichen" Technikbegriff der Dispositionsprogramm-Entscheidung gerichtet, der nunmehr einer neusteinzeitlichen Variante gewichen sei.
Titel:
Keukenschrijver (BGH) 2000-03-29: Ausweg des BGH aus der Steinzeit
Quelle:
Vortrag vor Patentjuristen in München
Bewertung:
siehe Walzstabteilung und das schlechte Gewissen des BGH heute

Im neuen Sprachgebrauch des BGH hat der Technikbegriff jegliche Abgrenzungsfunktion eingebüßt und erscheint daher unbrauchbar und altmodisch ("steinzeitlich"). Es ist jedoch unredlich, die Richterkollegen früherer Jahrzehnte hierfür verantwortlich machen zu wollen. Insbesondere der Beschluss "Walzstabteilung", den Keukenschrijver nicht zu verstehen vorgibt, war ein Musterbeispiel scharfen Denkens und ein auch heute zeitgemäßes Vorbild einer klaren Abgrenzungsregel, an der sich der BGH gerade im Falle "Logikverifikation" hätte orientieren können. Im ostentativen Nichtverstehen zeigt sich das schlechte Gewissen und damit die Macht, die von Beschlüssen wie "Dispositionsprogramm" und "Walzstabteilung" heute weiterhin ausgeht.

Manche Erkenntnisse erfordern langjährige harte Aufklärungsarbeit. Im Falle der Abgrenzungsregeln für die "technische Erfindung" waren die Widerstände groß und das Wissen wurde niedergejohlt, bevor es sich nachhaltig verbreiten konnte. Schade nur, dass Keukenschrijver hier den Johlern nach dem Mund redet, statt um Verständnis für die großartigen Begriffsbildungsarbeit des BGH zu werben.

  1. Auszüge
  2. Kommentierte Verweise
Herr Freischem hat schon vieles zur bisherigen Rechtsprechung des BGH gesagt. Es gab bisher in den letzten 24 Jahren, solange ist das jetzt her, 11 Entscheidungen des X. Zivilsenats zur Frage der Patentfähigkeit programmbezogener Erfindungen, davon neun Rechtsbeschwerdesachen, die wichtigsten hat Herr Freischem angesprochen, vielleicht noch nicht einmal die extrem Gelagerten. Die Walzstabteilung war nicht dabei, das war für mich immer die, mit der ich die größten Schwierigkeiten beim Verständnis hatte.

Wenn man die Entscheidungsschlagwörter anschaut, bekommt man zunächst den Eindruck, dass es noch wesentlich mehr Entscheidungen gegeben hat. Informationsträger, auch tragbare Informationsträger, Informationssignal, Textdatenverarbeitung, aber das hat alles mit unserer Problematik nichts zu tun, das sind größtenteils Entscheidungen, die zur Teilungsproblematik oder zu ganz anderen Fragen ergangen sind. Lassen Sie sich von daher nicht täuschen.

Man kann wohl drei Perioden in der Rechtsprechung des BGH unterscheiden mit gewissen Übergangserscheinungen, also eine Art Paläolithikum, Mesolithikum und Neolithikium, auf Computerprogramme übertragen.

Die erste Periode im wesentlichen 1976 bis 1980, Dispositionsprogramm und Antiblockiersystem als wichtigste, und man wird auch die Flugkostenminimierung noch als späten Nachläufer mit dazu rechnen müssen. Das war eine recht restriktive Periode: Nur für technische Programme, was auch immer das sein sollte, war Patentschutz möglich.

Die zweite Periode war eine deutliche Periode des Umbruchs und des Wandels, "Seitenpuffer", Chinesische Schriftzeichen ein speziell gelagerter Fall, und Tauchcomputer waren Fälle, bei denen die Weichen anders gestellt worden sind und es in eine andere Richtung gegangen ist, und wir sind jetzt in der dritten Periode, die vielleicht noch nicht so ganz die klare Konturen hat, aber ich meine, wenn man einige Monate wartet und sich das rückblickend anschaut, wird man auch sehen, dass es hier doch ganz erhebliche Umbrüche gegeben hat und gibt.

Ich möchte noch auf eines hinweisen, das ist vielleicht bisher nicht so deutlich geworden: Alle Entscheidungen des X. Zivilsenats setzen bei der Technizität an und nicht beim Patentierungsausschluss für Programme als solche. Es gibt keine Entscheidung des X. Senats, die dezidiert Stellung nimmt zu der Frage der Programme als solche. Das wird nur in einer Entscheidung des I. Zivilsenats, der für Urheberrecht zuständig ist, angesprochen. Diese Entscheidung ist ein bisschen in Vergessenheit und aus dem Blickfeld geraten.

Es ist die Entscheidung Betriebssystem aus dem Oktober 1990, dort ging es um die urheberrechtliche Schutzfähigkeit einer Systemsoftware und dort wurde auch erörtert (es ist wohl ein obiter dictum), ob diese Systemsoftware patentrechtlich schutzfähig ist. Der I. Senat hat dazu folgendes gesagt:

Nach § 1 Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 PatG sind Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche nicht als Erfindung anzusehen, damit sind alle Computerprogramme nichttechnischer Natur vom Patentschutz ausgenommen.

Dies gilt allerdings nicht für Programme technischer Natur, hierzu werden Dispositionsprogramm und Antiblockiersystem zitiert. Betriebssysteme der vorliegenden Art, heißt es weiter, die lediglich der Steuerung eines Computers und der mit ihm verbundenen Anschlussgeräte dienen, stellen keine technischen Programme in diesem Sinne dar. Das wird mit zwei Entscheidungen des Bundespatentgerichts unterlegt. Das ist eine sehr weitgehende Position, aber sie ist irgendwie aus dem Blick geraten und auch in der Entscheidung Logikverifikation nicht angesprochen. Vielleicht ist es ganz gut, dass sie nicht mehr im Blickfeld ist, aber wir stehen irgendwann eventuell doch vor dem Problem, müssen wir den I. Senat fragen, ob er an dieser Rechtsprechung festhält, müssen wir eventuell den Großen Senat anrufen? Nachdem sich aber unsere jetzigen Fälle im wesentlichen nicht auf der Schiene des Patentierungsausschlusses für Programme als solche abspielen, sondern auf der Ebene der Technizität, gehe ich im Moment noch davon aus, dass diese Frage wohl nicht virulent werden wird.

Ich komme jetzt zur aktuellen Rechtsprechung. Die "Logikverifikation" liegt Ihnen vor. Herr Freischem hat dazu auch schon einiges gesagt, auch den Ausgangsfall dargestellt, der auch veröffentlicht ist. Ich möchte deshalb nichts zum Sachverhalt sagen, sondern nur die Entscheidung kurz vorstellen. Ich mache das mit denselben Worten wie vor 14 Tagen hier auf der GRUR-Veranstaltung, wer dort war, kann jetzt weghören.

Der 17. Senat des Patentgerichts hatte hier die Technizität verneint, weil der Kern des Verfahrens in einer eine gedanklich-logische Anweisung darstellenden Regel zum Ordnen von Daten bestehe und das Verfahren keinen Hinweis auf einen neuen Aufbau oder eine neue Art der Benutzung der Datenverarbeitungsanlage enthalte. Der BGH hat demgegenüber den technischen Charakter des Programms bejaht. Er hat zunächst bestätigt, dass die Patentfähigkeit eines Programms für Datenverarbeitungsanlagen einen technischen Charakter des beanspruchten Gegenstands erfordert. Insoweit hat er auf seine bisherige Rechtsprechung, auf die Chinesischen Schriftzeichen, sowie auf die beiden neuen EPA-Entscheidungen "Computerprogrammprodukt" und auf Art. 27 TRIPS-Übereinkommen verwiesen.

Er hat weiter ausgeführt, dass die Kriterien der Entscheidungen Seitenpuffer und Dispositionsprogramm für die Technizität nicht erfüllt sind, da es Ziel der Anmeldung gerade ist, die Verifikation mit Hilfe einer keine besonderen Anforderungen stellenden Datenverarbeitungsanlage zu erledigen. Unter Bezugnahme auf die Antiblockiersystem- und die Tauchcomputer-Entscheidung hat er weiter darauf abgestellt, dass mit diesen Möglichkeiten kein abschließender Katalog vorgegeben ist, sondern die Technizität einer programmbezogenen Patentanmeldung auf Grund einer Gesamtbetrachtung des Anmeldungsgegenstands im Einzelfall festzustellen ist, was eine Bewertung des im Patentanspruch definierten Gegenstands bedeutet und eine unterschiedliche Gewichtung einzelner Anspruchsmerkmale nicht ausschließt, wobei diese Bewertung aber von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit nicht abhängt.

Da die angemeldete Lehre einen Zwischenschritt in dem Prozess betraf, der mit der Chipherstellung endete, indem mit ihrer Hilfe dafür gesorgt wurde, dass die Bauteile aus verifizierten Schaltungen bestehen, war sie nach ihrer Zweckbestimmung Teil einer, so wörtlich, "aktuellen Technik". Sie nutzte zwar ein gedankliches Konzept, beschränkte sich aber nicht darauf.

[ Mellulis (BGH) 1998: Zur Patentierbarkeit von Programmen fuer DV-Anlagen  Keukenschrijver (BGH) 2000-03-29: Ausweg des BGH aus der Steinzeit | Nack 2000: Sind jetzt computer-implementierte Geschäftsmethoden patentierbar? | Pfeiffer 2004: "Softwareprobleme im Patentrecht?" | PA Maximilian Engelhard: Sprachanalyseeinrichtung ]
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© 2005/04/08 Hartmut PILCH
deutsche Version 2005/03/25 von Hartmut PILCH